- Legitimationspapier
- Le|gi|ti|ma|ti|ons|pa|pier 〈n. 11〉 Urkunde (z. B. Sparkassenbuch), deren Vorzeigen ein Schuldner als genügenden Ausweis zur Annahme einer Leistung betrachten darf
* * *
Legitimationspapier,Urkunde über ein Recht, v. a. über eine Forderung, die den Inhaber »legitimiert«, das Recht geltend zu machen. Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an denjenigen leisten, der ihm das Papier vorlegt; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers nachzuprüfen. Beispiele für einfache Legitimationspapiere sind der Gepäckschein, der Garderobenschein. Von qualifizierten Legitimationspapieren spricht man, wenn der Schuldner darüber hinaus berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, wenn ihm das Papier nicht vorgelegt wird; qualifizierte Legitimationspapiere sind Wertpapiere im weiteren Sinn Sparbücher sind vielfach als qualifizierte Legitimationspapiere ausgestaltet. Wertpapiere im engeren Sinn (z. B. Wechsel, Scheck) sind immer, Wertpapiere im weiteren Sinn sind meist zugleich Legitimationspapiere.* * *
Le|gi|ti|ma|ti|ons|pa|pier, das: 1. dem Nachweis einer Legitimation, einer Berechtigung dienendes Papier, Dokument: Ihre Mutter fand, es sei Zeit, dass ich irgendein L. herbeischaffte, in der Zeitung stehe, es gebe bald Brotkarten (Seghers, Transit 25). 2. (Rechtsspr.) Schuldurkunde, die den Berechtigten namentlich nennt (z. B. Sparkassenbuch, Versicherungsschein).
Universal-Lexikon. 2012.